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(Die aufgezeigten Überlegungen beziehen sich auf die Verhältnisse in der Schweiz für die oben aufgeführten Berufsgruppen. Hinter den Zahlenbeispielen stehen Annahmen von betriebswirtschaftlichen Grössen, die in einer gut laufenden Praxis erreicht werden sowie weitere Annahmen wie Alter, Geschlecht, Zivilstand, Wohnort usw. des Praxisinhaber.)
 

Steuer-Tips für den selbständigen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt

Unser Credo:

Ziel der Steuerplanung ist nicht die Minimierung der Steuerbelastung sondern die Maximierung des verbleibenden Einkommens


Mit Schulden Steuern sparen?
Steuerwirkung von Grundeigentum
Kauf oder Leasing?
Arbeitsrechtliche Mitarbeit des Ehegatten
Einmaleinlage-Versicherung
Amortisationsversicherung
Planung des Auszahlungszeitpunktes / Rentenkauf
Administrative Hilfen
© CONSOMED Bern

Mit Schulden Steuern sparen ?

Die Mär, dass es steuertechnisch günstig sei, möglichst viele Schulden zu haben, macht in gutverdienenden, mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gründlich vertrauten Kreisen, immer wieder die Runde. Die Aussage stimmt zwar, man zahlt effektiv weniger Steuern. Es ist jedoch nur die halbe Wahrheit, wenn die zusätzlichen Kosten höher sind als die Steuereinsparung. Wenn beispielsweise eine Praxisinvestition von Fr. 500'000.- mit Fremdkapital finanziert wird, anstatt das vorhandene Eigenkapital einzusetzen, sieht dies folgendermassen aus:

Investition mit Eigenfinanzierung Investition mit Fremdfinanzierung Differenz
Netto-Erwerbseinkommen nach steuerlichen Abzügen (Annahme) 225'000 Netto-Erwerbseinkommen nach steuerlichen Abzügen (Annahme) 225'000
Kein Vermögensertrag und keine Schuldzinsen (betrieblich investiert / Rendite in Praxisgewinn enthalten) 0 + Vermögensertrag auf den angelegten Fr. 500'000.- zu 5% 25'000 Mehraufwand:
-5'000
- Schuldzins auf Darlehen 6% -30'000
= steuerbares Einkommen 225'000 = steuerbares Einkommen 220'000
- Steuerbelastung -77'252 - Steuerbelastung -75'078 Steuerersparnis:
2'174
= verfügbares Einkommen 147'748 = verfügbares Einkommen 144'922 Verlust:
-2'826
© 1997 CONSOMED Bern

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Steuerwirkung von Grundeigentum

Jedermann "weiss", dass Grundeigentum Steuern sparen hilft! Aber ist der Steuervorteil hoch genug, um die Mehrkosten des Wohneigentums auszugleichen? Die folgende Gegenüberstellung geht davon aus, dass ein Einfamilienhaus zum Preis von Fr. 1'000'000.- gekauft wird. 20% werden als Eigenkapital eingesetzt, der Rest mit I. und II. Hypotheken finanziert. Der amtliche Wert des Hauses beträgt Fr. 600'000.- und der Mietwert Fr. 30'000.- pro Jahr.

Steuerwerte vorher tiefes Zinsniveau hohes Zinsniveau
Steuerbares Vermögen 500'000
- Eigenfinanzierung
500'000
-200'000

- Eigenfinanzierung
500'000
-200'000
+ Amtlicher Wert
- Hypotheken
+600'000
-800'000
+600'000
-800'000
Steuerbares Vermögen NEU

500'000

100'000 100'000
 
Steuerbares Einkommen 180'000 180'000 180'000
+Mietwert

+30'000

+30'000
+Abzüge 10% auf Mietwert

-3'000

10% auf Mietwert -3'000
Hypothekarzins • 4,5% auf 600'000
• 5% auf 200'000
-27'000
-10'000
• 7,5% auf 600'000
• 8% auf 200'000
-45'000
-16'000
Zinsverlust auf Eigenkapital 3% Alternativzins -6'000 7% Alternativzins -14'000
Steuerbares Einkommen NEU

180'000

164'000 132'000

Beispiel vorher tiefes Zinsniveau hohes Zinsniveau
Verfügbares Einkommen
vor Steuern (Annahme)
200'000 200'000 200'000
Steuern -58'000 Steuerersparnis 8'000 -50'000 Steuerersparnis 22'000 -36'000
Einsparung Miete 30'000 Miete (erhöht) 40'000
Mehrbelastung • Hypothekarzinsen
• Liegenschaftsunterhalt
• Zinsverlust EK
-37'000
-10'000
-6'000
• Hypothekarzinsen
• Liegenschaftsunterhalt
• Zinsverlust EK
-61'000
-10'000
-14'000
Verbleibendes Einkommen

142'000

127'000 119'000
Mehrkosten fürs Eigenheim

+15'000

+23'000

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Quintessenz: Auch hier zeigt sich der Unterschied zwischen Steuerersparnis und Maximierung des verbleibenden Einkommens. Obwohl eine Steuerersparnis erzielt wird, steigt die Belastung in unserem Beispiel bei tiefem Zinsniveau von den bisherigen Mietkosten von 30'000.- auf 45'000.- (Hypothekarzinsen, Liegenschaftsunterhalt und Zinsverlust auf Eigenkapital abzüglich Stuerersparnis) für das Eigenheim. Diesen Mehrkosten steht vermutlich ein höherer "Wohnwert" und die Chance auf Wertsteigerung des Objektes gegenüber.

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Kauf oder Leasing?

In jeder Leasinggebühr ist der Zins für die Finanzierung und die Abschreibung wegen der Abnützung eingerechnet. Steuerlich betrachtet ist deshalb beim Leasing , vorausgesetzt, dass es sich um betriebsnotwendige Geräte handelt, die ganze Leasinggebühr abzugsfähig. Beim Kauf können ebenfalls Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen abgezogen werden, respektive reduziert sich der steuerbare Kapitalertrag, wenn nicht fremdfinanziert werden muss. Und dennoch gibt es Unterschiede:

Es soll eine Investition über Fr. 50'000.- verglichen werden. Der Leasingvertrag läuft über 48 Monate (Zahlen = Annahme). Beim Kauf werden die steuerlichen Maximalsätze für die Abschreibungen angewandt; für die Zinsberechnung wird von einer quartalsweisen Rückzahlung über die vier Jahre ausgegangen.
Beispiel Leasing Kauf
bei konstanten Zinsen
Kauf
bei steigenden Zinsen
Jahr 1 15'000 Abschreibung
Zinsen 5%
25'000
2'190
Abschreibung
Zinsen 5%
25'000
2'190
Jahr 2 15'000 Abschreibung
Zinsen 5%
12'500
1'560
Abschreibung
Zinsen 6%
12'500
1'875
Jahr 3 15'000 Abschreibung
Zinsen 5%
6'250
940
Abschreibung
Zinsen 7%
6'250
1'310
Jahr 4 15'000 Abschreibung
Zinsen 5%
6'250
310
Abschreibung
Zinsen 8%
6'250
500
Total Belastung 60'000 55'000 55'875
Steuerersparnis
bei 50% Grenzsteuer inkl. AHV *)
-30'000 -27'500 -27'937
Verbleibende Belastung

30'000

27'500 27'938
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*) Eine Grenzsteuer von gut 40% ist im Kanton Bern - je nach Steuergemeinde - bei ca. Fr. 130'000.- steuerbarem Einkommen erreicht. Dazu kommen die einkommensabhängigen AHV-Beiträge von knapp 10%.

Quintessenz: Die "normalen" Leasing-Angebote sind für Angehörige der "blauen" Berufe wegen der guten Bankkonditionen meist nicht interessant. Allein aus steuerlichen Gründen lohnt sich jedenfalls ein Leasing-Entscheid nicht.

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Arbeitsrechtliche Mitarbeit des Ehegatten

Arbeitet ein Ehegatte in der Praxis mit, so hat er/sie Anspruch auf eine Entschädigung. Ob nun die Mitarbeit arbeitsrechtlich oder eherechtlich definiert wird, ist im freien Entscheid. Die arbeitsrechtliche Mitarbeit (Lohnaufwand) führt zu verschiedenen Beitragspflichten bei den Sozialversicherungen, erbringt aber - zumindest teilweise - auch diesbezügliche Rechte und verändert die Einkommenssteuern:

Wirtschaftliche Vorteile des Ehegattenlohnes:

Denen stehen die Nachteile gegenüber:

Empfehlung: In der Mehrzahl der in unserer Beratungspraxis individuell analysierten Situationen (Ehepaar mit Kindern, sonst kein Angestellten-Einkommen) konnte durch die Abrechnung eines arbeitsrechtlichen Lohnes für den mitarbeitenden Ehegatten ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden. Lassen Sie sich Ihre individuelle Situation berechnen!

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Einmaleinlage-Versicherung

Eine steuerlich interessante Vorsorgeform, bei der ein grösserer Betrag als Kapitalanlage bei einer Versicherungsgesellschaft eingebracht wird. Dabei spielen vor allem steuerliche Überlegungen eine Rolle. Es gelten im Moment die folgenden Grundbedingungen, damit eine solche Versicherung steuerprivilegiert ist:

Die Einzahlung kann nur im Rahmen des Versicherungsabzuges von der Einkommensbesteuerung abgezogen werden und die Versicherungssumme ist während der Laufzeit beim Staat der Vermögenssteuer unterworfen. Die Erträge sind aber steuerfrei - das versüsst einem die Rendite, die diese Versicherungen aufweisen.

Beim Renditevergleich ist zu beachten, dass die offerierte, voraussichtliche Endauszahlung in zwei Summen aufgeteilt wird. In einen garantierten und einen nicht garantierten Betrag. Die nicht garantierte Auszahlung ist als Gewinnbeteilung vom zukünftigen Geschäftsgang der Versicherungsgesellschaft abhängig. Wenn bei einem Todesfall die Versicherungsleistung beansprucht werden muss, untersteht diese Kapitalauszahlung der kantonalen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Empfehlung: Wer die Möglichkeiten der Einlage in die zweite und die gebundene dritte Säule bereits ausgeschöpft hat, und noch weitere steuerlich optimale und zugleich sichere Anlagen tätigen will, kann die Einmaleinlageversicherung gezielt einsetzen. Geeignet ist die Einmaleinlagenversicherung auch für die Anlage von Kapitalauszahlungen aus der zweiten Säule.

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Amortisationsversicherung

Sei es als Hausbesitzer oder als Praxisinhaber, die Fremdkapitalien müssen irgendwann amortisiert werden. Wenn Schulden zurückbezahlt werden, erhöht sich dadurch das steuerbare Einkommen, da sich die abzugsfähigen Zinsen reduzieren. Die Schulden stehen zu lassen, ist aber nur interessant, wenn eine steuergünstige Alternative zur Verfügung steht (siehe oben).

Nehmen wir an, ein 46-jähriger Arzt hat eine Restschuld von Fr. 80'000.-, die er aus den laufenden Einnahmen zurückbezahlen könnte. Seine Alternativen:

Beispiel
- Ausgabe + Einnahme
Amortisation sofort Amortisationspolice
Rückzahlung nach 19 Jahren
Gebundene Vorsorge 3 a
Bank (4 %)
Bestehende Schuld 80'000 Bestehende Schuld 80'000 Bestehende Schuld 80'000
Fr. 80'000.- verfügbar -80'000 Einmaleinlage

-80'000

4 Jahreseinlagen à Fr. 20'000.- -80'000
Zinsen 6% auf Schuld über 19 Jahre -91'200 -91'200
Steuereinsparung auf • Schuldzinsen 36'480 • Schuldzinsen 36'480
• Steuerprivileg 3a 32'000
Auszahlung 164'000 159'100
Steuern bei Auszahlung -13'000
Amortisation Schuld aus Vers.leistung -80'000 aus Auflösung Vorsorgekonto -80'000
Total / Überschuss

0

29'280 43'380
Versicherungsschutz nein

ja

nein

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Empfehlung: Nur wenn die Abzugsmöglichkeiten in der Säule 3a bereits ausgeschöpft, oder wegen eines Anschlusses ans BVG nicht mehr möglich sind, ist es vorteilhaft, die Schuld stehen zu lassen und eine Einmaleinlage zu leisten. Es gibt für Ärzte Vorsorgeformen der gebundenen dritten Säule, die bessere, als die hier berücksichtigten Renditen erzielen.

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Planung der Auszahlungen

Wenn man gebundene Vorsorge betreibt, dann gilt es zu Beginn, das heisst beim Anschluss an die Stiftung, respektive beim Abschluss des Versicherungsvertrages, auf die steuerlichen Konsequenzen der Auszahlung zu achten. Wie die Einkommenssteuer, hat auch die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge einen progressiven Tarif. Die Auszahlungen eines Jahres werden zusammen mit einer Jahressteuer bei entsprechend höherer Progression besteuert. Ein zeitlich gestaffelter Rückzug, zum Beispiel ab dem 60. Altersjahr (Frauen 57.) sollte es ermöglichen, die Steuerprogression zu brechen (Voraussetzung dazu ist die Aufteilung des Sparkapitals auf mehrere Konten der Säule 3a). Allerdings fehlen zur Zeit noch Erfahrungen, wie die Steuerbehörde (und die Gerichte) diese Frage beurteilen werden. Es besteht eine Tendenz, den Zeitraum für die Zusammenrechnung der Auszahlungen auszudehnen.

Bei Ehepaaren werden die Auszahlungen ebenfalls innerhalb eines Jahres zusammengerechnet. Falls eine gebundene Vorsorge auf den Namen des (z.B. in der Praxis mitarbeitenden) Ehegatten betrieben wurde, muss auch hier der Zeitpunkt der Rückzahlung unter steuerlichen Aspekten geplant werden.

In Kantonen mit einer 2-jährigen Veranlagungsperiode bringen Einzahlungen in die 2. oder 3. Säule nach dem 63. Altersjahr keine steuerlichen Vorteile mehr, wenn mit 65 die Praxis aufgegeben wird. Die bisherigen Praxiseinkommen und damit die Abzugsmöglichkeiten der Vorsorge fallen bei der Zwischenveranlagung weg, aber die Kapitalauszahlung unterliegt inklusive der nicht abzugsfähigen letzten zwei Einzahlungen der Besteuerung.

Nach der Auszahlung des Guthabens unterliegen das angelegte Kapital wie auch die damit erzielten Zinsen der Vermögens-, resp. der Kapitalertragssteuer. Eine Möglichkeit zur Reduktion der Steuerbelastung bietet hier der Rentenkauf: Renten werden von den meisten Kantonen nur zu 60% besteuert.

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Administrative Hilfen

Folgende Punkte sollten von Zeit zu Zeit überprüft werden:

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Beratung bei individuellen Fragestellungen bieten wir Ihnen als Praxisberater und Ärztetreuhänder gerne!

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© 1997 - 2000 CONSOMED Bernhard Schneider, Praxisberatung + Ärztetreuhand, Bern (Schweiz)

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